Waldbrandgefahrenstufen

 

Waldbrandgefahrenstufen geben die aktuelle Waldbrandgefahr an. Sie dienen als Grundlage zur Einleitung entsprechender Schutzmaßnahmen.

Die Waldbrandgefahrenstufen werden durch den Deutschen Wetterdienst in Form des Waldbrandgefahrenindex (WBI) berechnet. Bei der Berechnung werden Feuerintensität, Verbrennungswärme, Masse des brennbaren Biomaterials und Laufgeschwindigkeit des Bodenfeuers berücksichtigt.

Die Einteilung der Gefährdungsstufen erfolgt international von 1-5:

 

Waldbrandgefahrenstufe 1:

Die Waldbrandgefahr ist nur sehr gering

 

Waldbrandgefahrenstufe 2: geringe Gefahr

Erhöhte Umsicht und Vorsicht! Keine Gefährdungsbeurteilung Einschränkung des Betretens. Beim Abstellen von Fahrzeugen in Wald nähe ist zu beachten, möglichst nicht über trockener Bodenvegetation zu parken. Genehmigte Arbeiten sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden. Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet. Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet. Sprengarbeiten sind verboten. Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten. Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.

 

Waldbrandgefahrenstufe 3: mittlere Gefahr

Notwendige Einschränkungen! Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt. Offenes Feuer ist verboten. Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.

 

Waldbrandgefahrenstufe 4: hohe Gefahr

Äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen! In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden. Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen / Bahnkörpern. Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen. Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.

 

Waldbrandgefahrenstufe 5: sehr hohe Gefahr

Maximaler Schutz des Waldes! In Waldgebieten dürfen öffentliche Straßen und Wege aller Art nicht verlassen werden. Die Forstbehörde und der Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen. Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte, für die Forstbehörde, für speziell genehmigte Arbeiten durch die Forstbehörde sowie für die Feuerwehren, die Polizei, den Rettungsdienst und die Katastrophenschutzbehörde. Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd. Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.

 

Wichtig für Waldbesucher ist dabei, dass beim Eintreten der höchsten Stufe das Betreten des Waldes generell verboten ist!  Allerdings ist eine Sperrung auch vorher möglich.